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Digitale Buchführung – Vorteile nutzen!

Die Möglichkeiten der digitalen Buchführung sind vielen Unternehmen noch gänzlich unbekannt. Anstatt sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und alle verfügbaren Resourcen hierauf zu konzentrieren, wird viel Zeit in die “altbewährte” Buchführungs- und Belegsammeltechnik verschwendet. Ein Beispielvideo zeigt, wie andere Firmen die Vorteile der digitalen Buchführung für sich Nutzen.  

Positive Fortführungsprognose erfordert positive Ertragsfähigkeitsprognose

InsO § 19 II Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung im Sinne von § 19 II InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer – für die Fortbestehensprognose notwendigen – Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 – 3 Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert [...]

Strafbarkeit des Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten

1. Angesichts der gesetzgeberischen Intention liegt es bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB nahe, dass ein Geschäftsführer Vorsorge treffen muss, um auch in der Krise Bücher ordnungsgemäß führen und Bilanzen erstellen zu können. 2. Wer ein Handelsgewerbe betreibt bzw. sich zum Organ einer juristischen Person bestellen lässt, bietet regelmäßig die Gewähr [...]

Haftung des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung

BGB §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675; GmbHG a. F. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II 1. Aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Steuerberatungsvertrag steht den Geschäftsführern ein eigener, abtretbarer Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung [...]

Digitale Buchführung – Vorteile nutzen!

Die Möglichkeiten der digitalen Buchführung sind vielen Unternehmen noch gänzlich unbekannt.

Anstatt sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und alle verfügbaren Resourcen hierauf zu konzentrieren, wird viel Zeit in die “altbewährte” Buchführungs- und Belegsammeltechnik verschwendet.

Ein Beispielvideo zeigt, wie andere Firmen die Vorteile der digitalen Buchführung für sich Nutzen.

 

Positive Fortführungsprognose erfordert positive Ertragsfähigkeitsprognose

InsO § 19 II

Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung im Sinne von § 19 II InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer – für die Fortbestehensprognose notwendigen – Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 – 3 Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert ist. (Leitsatz des Gerichts)

AG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2011 – 67 c IN 421/11, BeckRS 2011, 28750

Strafbarkeit des Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten

1. Angesichts der gesetzgeberischen Intention liegt es bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB nahe, dass ein Geschäftsführer Vorsorge treffen muss, um auch in der Krise Bücher ordnungsgemäß führen und Bilanzen erstellen zu können.

2. Wer ein Handelsgewerbe betreibt bzw. sich zum Organ einer juristischen Person bestellen lässt, bietet regelmäßig die Gewähr dafür, zur Führung der Bücher und zur Erstellung von Bilanzen selbst in der Lage zu sein.

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BGH, Beschl. v. 20. 10. 2011 – 1 StR 354/11, ZInsO 2011, 2226 (Strafbarkeit des
Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten, § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB)

Haftung des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung

BGB §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675; GmbHG a. F. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II

1. Aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Steuerberatungsvertrag steht den Geschäftsführern ein eigener, abtretbarer Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.

2. Sofern der Steuerberater die laufende Buchführung erledigt und die Jahresabschlüsse erstellt, ist er mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ohne Probleme in der Lage und damit auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.

3. Berät ein Steuerberater seinen Mandanten über seinen eigenen Auftrag hinausgehend, haftet er auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Die Tatsache, dass die Geschäftsführer bei fehlender eigener Sachkunde grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, sich insolvenzspezifische Beratung einzuholen, ist lediglich im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)

LG Wuppertal, Urt. v. 6. 7. 2011 − 3 O 359/10
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Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen

StB Ronny Bergt

Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.

Verstärkter Einsatz moderner Informationstechnik

StB Ronny Bergt

Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.

  • Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können.
  • Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.
  • Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.

 

Änderung bei der Ehegattenveranlagung

StB Ronny Bergt

Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund Tarif, Verwitweten Splitting oder Sonder Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund Tarif, besondere Veranlagung mit Grund Tarif oder Verwitweten Splitting), künftig nur Einzel  oder Zusammenveranlagung.

Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:

  • der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs  oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.

Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.

Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

StB Ronny Bergt

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt.

Hiervon abweichend hat der BGH mit Urteil vom 25.1.2011 – II ZR 196/09 entschieden, dass es mit dem Grundsatz der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar ist, wenn dieser rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die Einzugstellen zahlt.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer durch diese Zahlungen eine Milderung etwaiger Bußgelder, seiner Strafe oder die Herabsetzung seiner persönlichen Haftung erreichen kann.

Es soll dem Geschäftsführer unbenommen bleiben, die Möglichkeiten zu nutzen

  • die eine Straffreiheit gem. § 266a StGB
  • eine Strafmilderung gem. § 46 StGB oder
  • die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 153, 153a StPO

bewirken.

HINWEIS:

Von obigen Zahlungen abzugrenzen sind Zahlungen für rückständige Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Die Nicht-Zahlung derselben ist gem. § 266a StGB nicht sanktioniert, so dass Zahlungen hierauf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und verstoßen gegen die Vorschrift des § 64 GmbHG.

Zur Vermeidung diesbezüglicher Inanspruchnahmen ist mit der Überweisung eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Hierzu muss im Auftragstext “Arbeitnehmerbeiträge” genannt werden, damit nur diesen die Zahlung zugeordnet wird.

Steuer-Tipp: Außergewöhnliche Belastungen richtig geltend machen

Folgendes Urteil möchte ich zum Anlass nehmen zu erklären, wie die optimale Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen erreicht werden kann:

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Die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH, Az.: VI R 14/10).

Das sagen die Richter: Die Deutschen werden älter und pflegebedürftiger. Den BFH erreichen die ersten Fälle, in denen Kinder vom Sozialamt für die Heimunterbringung ihrer Eltern in Regress genommen werden – und die das absetzen wollen. In dem Fall ging es um eine Düsseldorferin, die für die Unterbringung ihres Vaters 1316 Euro im Jahr zahlen sollte. Der BFH bejahte die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung prinzipiell – die Frau scheiterte aber, weil das Gesetz dafür verlangt, dass die Aufwendungen mindestens sechs Prozent des Jahreseinkommens ausmachen. Ihre Kosten lagen darunter.

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7% oder doch 19% Umsatzsteuer? Der Wahnsinn geht weiter

bfh_logo

Mit Urteil vom 08.06.2011 hat der BFH entschieden, dass der Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbisstand in einem Fußballstadion auch dann dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegt, wenn sich in der Nähe des Standes Stehtische und Bierzeltgarnituren befinden. Diese Stehtische und Bierzeltgarnituren wurden im entschiedenen Fall vom Vermieter des Pizzastandes und nicht vom Betreiber selbst bereitgestellt.

Auch dieser Fall zeigt wieder einmal, dass nichts so sicher ist wie die Unsicherheit bei Anwendung des richtigen Steuersatzes.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.6.2011 XI R 33 08