Der Finanzausschuss hat am 29.02.2012 beschlossen, eine Änderung in den § 3 Nr. 45 EStG aufzunehmen, die es Arbeitgebern gestattet, Smartphones und Software steuerfrei an Arbeitnehmer zu überlassen.
Die bisherige Steuerfreistellung betraf nur die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten.
Diese Regelung ist überfällig, da die Entwicklung zeigt, dass vermehrt Smartphones und Tablet-PC in Unternehmen genutzt werden und das Notebook durch diese ersetzt wurde.
Ich habe erfolgreich an der Fortbildung zum Fachberater für Sanierung und Insolvenzverwaltung (DStV e.V.) teilgenommen.
Im Rahmen der Fortbildungsmaßnahme wurde Fachwissen in folgenden Bereichen vermittelt:
Einführung in das Insolvenzrecht
Betriebswirtschaftliches Insolvenzwesen
Das Unternehmen in der Krise: Insolvenzprophylaxe, Vor-Sanierungsphase, Sanierungsphase (rechtliche Probleme und rechtliche Risiken für Mandant und Berater)
Materielles Insolvenzrecht und Insolvenzverfahrensrecht
Die Möglichkeiten der digitalen Buchführung sind vielen Unternehmen noch gänzlich unbekannt.
Anstatt sich auf das Kerngeschäft zu konzentrieren und alle verfügbaren Resourcen hierauf zu konzentrieren, wird viel Zeit in die “altbewährte” Buchführungs- und Belegsammeltechnik verschwendet.
Ein Beispielvideo zeigt, wie andere Firmen die Vorteile der digitalen Buchführung für sich Nutzen.
Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung im Sinne von § 19 II InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer – für die Fortbestehensprognose notwendigen – Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 – 3 Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert ist. (Leitsatz des Gerichts)
AG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2011 – 67 c IN 421/11, BeckRS 2011, 28750
1. Angesichts der gesetzgeberischen Intention liegt es bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB nahe, dass ein Geschäftsführer Vorsorge treffen muss, um auch in der Krise Bücher ordnungsgemäß führen und Bilanzen erstellen zu können.
2. Wer ein Handelsgewerbe betreibt bzw. sich zum Organ einer juristischen Person bestellen lässt, bietet regelmäßig die Gewähr dafür, zur Führung der Bücher und zur Erstellung von Bilanzen selbst in der Lage zu sein.
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BGH, Beschl. v. 20. 10. 2011 – 1 StR 354/11, ZInsO 2011, 2226 (Strafbarkeit des
Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten, § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB)
BGB §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675; GmbHG a. F. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II
1. Aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Steuerberatungsvertrag steht den Geschäftsführern ein eigener, abtretbarer Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.
2. Sofern der Steuerberater die laufende Buchführung erledigt und die Jahresabschlüsse erstellt, ist er mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ohne Probleme in der Lage und damit auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.
3. Berät ein Steuerberater seinen Mandanten über seinen eigenen Auftrag hinausgehend, haftet er auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Die Tatsache, dass die Geschäftsführer bei fehlender eigener Sachkunde grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, sich insolvenzspezifische Beratung einzuholen, ist lediglich im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)
Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.
Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.
Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können.
Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.
Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.
Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund Tarif, Verwitweten Splitting oder Sonder Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund Tarif, besondere Veranlagung mit Grund Tarif oder Verwitweten Splitting), künftig nur Einzel oder Zusammenveranlagung.
Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:
der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.
Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt.
Hiervon abweichend hat der BGH mit Urteil vom 25.1.2011 – II ZR 196/09 entschieden, dass es mit dem Grundsatz der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar ist, wenn dieser rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die Einzugstellen zahlt.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer durch diese Zahlungen eine Milderung etwaiger Bußgelder, seiner Strafe oder die Herabsetzung seiner persönlichen Haftung erreichen kann.
Es soll dem Geschäftsführer unbenommen bleiben, die Möglichkeiten zu nutzen
die eine Straffreiheit gem. § 266a StGB
eine Strafmilderung gem. § 46 StGB oder
die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 153, 153a StPO
bewirken.
HINWEIS:
Von obigen Zahlungen abzugrenzen sind Zahlungen für rückständige Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Die Nicht-Zahlung derselben ist gem. § 266a StGB nicht sanktioniert, so dass Zahlungen hierauf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und verstoßen gegen die Vorschrift des § 64 GmbHG.
Zur Vermeidung diesbezüglicher Inanspruchnahmen ist mit der Überweisung eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Hierzu muss im Auftragstext “Arbeitnehmerbeiträge” genannt werden, damit nur diesen die Zahlung zugeordnet wird.