Steuer-Tipp: Außergewöhnliche Belastungen richtig geltend machen
Folgendes Urteil möchte ich zum Anlass nehmen zu erklären, wie die optimale Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen erreicht werden kann:
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Die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH, Az.: VI R 14/10).
Das sagen die Richter: Die Deutschen werden älter und pflegebedürftiger. Den BFH erreichen die ersten Fälle, in denen Kinder vom Sozialamt für die Heimunterbringung ihrer Eltern in Regress genommen werden – und die das absetzen wollen. In dem Fall ging es um eine Düsseldorferin, die für die Unterbringung ihres Vaters 1316 Euro im Jahr zahlen sollte. Der BFH bejahte die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung prinzipiell – die Frau scheiterte aber, weil das Gesetz dafür verlangt, dass die Aufwendungen mindestens sechs Prozent des Jahreseinkommens ausmachen. Ihre Kosten lagen darunter.
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Die Berücksichtigung außergwöhnlicher Belastungen gem. § 33 EStG (hierzu gehören bspw. Arztkosten, Medikamentenzuzahlungen) hängt davon ab, ob die Summe der Kosten die zumutbare Belastung übersteigt. Die zumutbare Belastung wird unter Berücksichtigung des Einkommens, des Familienstandes und der Tatsache, ob Kinder (für die ein Kinderfreibetrag bzw. Kindergeld gewährt wird) zu berücksichtigen sind, ermittelt.
Die %-Sätze für die Ermittlung der zumutbaren Belastung können der Tabelle auf folgender Internetseite entnommen werden: § 33 EStG
Soweit die tatsächlichen außergewöhnlichen Belastungen den Betrag der zumutbaren Belastung übersteigen, wirken diese sich steuerlich in Höhe des persönlichen Steuersatzes aus. Sind die Ausgaben niedriger, so sind diese zwar angefallen und haben den Steuerpflichtigen belastet, werden jedoch nicht steuerlich berücksichtigt.
TIPP:
Unter steuerlichen Gesichtspunkten sollte versucht werden, sonst in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren anfallende Kosten, sämtlich in einem Jahr zu tragen. Hierdurch wird eine Zusammenballung erreicht, die in der Summe größer ist, als die zumutbare Belastung des Jahres.
Beispiel:
Der alleinverdienende, verheiratete Steuerpflichtige Paul hat ein Gesamtbetrag der Einkünfte von jährlich 35.000 EUR. Er hat 2 Kinder (5 Jahre und 12 Jahre). Sein persönlicher Steuersatz soll 25% betragen.
Paul benötigt Zahnersatz (3.500 EUR Eigenanteil) und eine neue Brille (750 EUR Eigenanteil).
Lösung:

Im Ergebnis bleibt anzuraten, die erwarteten Kosten in einem Jahr auszugeben, da sonst die zumutbare Belastung des Jahr 2 dafür sorgt, dass die Kosten für die Brille steuerlich nicht berücksichtigt werden.
Schlagwörter: aGb, Arztkosten, Brille, Einkommensteuer, Zahnersatz