Archive for November, 2011

Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen

Samstag, November 5th, 2011

Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.


Verstärkter Einsatz moderner Informationstechnik

Samstag, November 5th, 2011

Künftig sollen alle dafür geeigneten Verwaltungsangelegenheiten möglichst abschließend über das Internet elektronisch erledigt werden können. Papierbasierte Verfahrensabläufe sollen soweit wie möglich durch elektronische Kommunikation ersetzt werden.

  • Die Erklärung zur Zerlegung der Körperschaftsteuer soll – wie die Körperschaftsteuererklärung – ab 2014 in elektronischer Form erfolgen können.
  • Gerichte, Behörden und Notare können im Rahmen ihrer Anzeigepflichten bei der Beurkundung eines Grundstücksgeschäfts die Veräußerungsanzeigen und Verträge elektronisch übermitteln.
  • Andere sichere Verfahren zur Übermittlung von Steuererklärungen neben der qualifizierten elektronischen Signatur werden über den 31. Dezember 2011 hinaus zugelassen.

 


Änderung bei der Ehegattenveranlagung

Samstag, November 5th, 2011

Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund Tarif, Verwitweten Splitting oder Sonder Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund Tarif, besondere Veranlagung mit Grund Tarif oder Verwitweten Splitting), künftig nur Einzel  oder Zusammenveranlagung.

Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:

  • der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs  oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.

Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.


Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

Donnerstag, November 3rd, 2011

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt.

Hiervon abweichend hat der BGH mit Urteil vom 25.1.2011 – II ZR 196/09 entschieden, dass es mit dem Grundsatz der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar ist, wenn dieser rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die Einzugstellen zahlt.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer durch diese Zahlungen eine Milderung etwaiger Bußgelder, seiner Strafe oder die Herabsetzung seiner persönlichen Haftung erreichen kann.

Es soll dem Geschäftsführer unbenommen bleiben, die Möglichkeiten zu nutzen

  • die eine Straffreiheit gem. § 266a StGB
  • eine Strafmilderung gem. § 46 StGB oder
  • die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 153, 153a StPO

bewirken.

HINWEIS:

Von obigen Zahlungen abzugrenzen sind Zahlungen für rückständige Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Die Nicht-Zahlung derselben ist gem. § 266a StGB nicht sanktioniert, so dass Zahlungen hierauf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und verstoßen gegen die Vorschrift des § 64 GmbHG.

Zur Vermeidung diesbezüglicher Inanspruchnahmen ist mit der Überweisung eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Hierzu muss im Auftragstext “Arbeitnehmerbeiträge” genannt werden, damit nur diesen die Zahlung zugeordnet wird.