Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife
Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt.
Hiervon abweichend hat der BGH mit Urteil vom 25.1.2011 – II ZR 196/09 entschieden, dass es mit dem Grundsatz der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar ist, wenn dieser rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die Einzugstellen zahlt.
Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer durch diese Zahlungen eine Milderung etwaiger Bußgelder, seiner Strafe oder die Herabsetzung seiner persönlichen Haftung erreichen kann.
Es soll dem Geschäftsführer unbenommen bleiben, die Möglichkeiten zu nutzen
- die eine Straffreiheit gem. § 266a StGB
- eine Strafmilderung gem. § 46 StGB oder
- die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 153, 153a StPO
bewirken.
HINWEIS:
Von obigen Zahlungen abzugrenzen sind Zahlungen für rückständige Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.
Die Nicht-Zahlung derselben ist gem. § 266a StGB nicht sanktioniert, so dass Zahlungen hierauf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und verstoßen gegen die Vorschrift des § 64 GmbHG.
Zur Vermeidung diesbezüglicher Inanspruchnahmen ist mit der Überweisung eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Hierzu muss im Auftragstext “Arbeitnehmerbeiträge” genannt werden, damit nur diesen die Zahlung zugeordnet wird.
Schlagwörter: Geschäftsführer, GmbH, Haftung