Haftung des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung

BGB §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675; GmbHG a. F. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II

1. Aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Steuerberatungsvertrag steht den Geschäftsführern ein eigener, abtretbarer Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.

2. Sofern der Steuerberater die laufende Buchführung erledigt und die Jahresabschlüsse erstellt, ist er mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ohne Probleme in der Lage und damit auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.

3. Berät ein Steuerberater seinen Mandanten über seinen eigenen Auftrag hinausgehend, haftet er auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Die Tatsache, dass die Geschäftsführer bei fehlender eigener Sachkunde grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, sich insolvenzspezifische Beratung einzuholen, ist lediglich im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)

LG Wuppertal, Urt. v. 6. 7. 2011 − 3 O 359/10

Zum Sachverhalt:
Der Kl. ist der Insolvenzverwalter der I Steuerungstechnik-GmbH. Der Bekl. war bis 2008 der Namensgeber und Partner der Steuerberatungsgesellschaft H&Partner. Diese beriet die Insolvenzschuldnerin in steuerlichen Angelegenheiten durch den Bekl. persönlich. Der Kl. macht Schadensersatzansprüche wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung aus abgetretenem Recht der ehemaligen Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin geltend. Hierbei berücksichtigt er
hinsichtlich jeder einzelnen behaupteten Schadensposition ein 50 Prozent Mitverschulden der Zedenten und klagt im Rahmen einer Teilklage einen Teilbetrag jeder einzelnen Position ein.
Auf Grund des zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Steuerberatungsgesellschaft H&Partner bestehenden Steuerberatungsvertrags erstellte der Bekl. insbesondere die Jahresabschlüsse für die Jahre 2004, 2005 und 2006. Der Jahresabschluss zum 31. 12. 2005, der am 11. 4. 2006 fertig gestellt wurde, wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 59 979,83 Euro aus. Der Jahresabschluss zum 31. 12. 2006, der am 30. 4. 2007 fertig gestellt wurde, wies einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in Höhe von 74 128,55 Euro aus. Über stille Reserven verfügte die Insolvenzschuldnerin in dem streitgegenständlichen Zeitraum nicht. Anlässlich des Jahresabschlusses 2005 fand am 13. 4. 2006 in den Büroräumen der Insolvenzschuldnerin eine Bilanzbesprechung zwischen den damaligen Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin, den Zeugen I und P, dem Mitarbeiter des Bekl., dem Zeugen H sowie dem Bekl. persönlich statt. In diesem Gespräch wies der Bekl. die Zeugen I und P auf die bilanzielle Überschuldung sowie deren Indizierung einer eventuellen insolvenzrechtlichen Überschuldung hin. Zudem wurde erörtert, ob stille Reserven vorhanden seien, um eine rechnerische Überschuldung auszuschließen. Die Zeugen I und P erläuterten die Hintergründe für den „Verlust des Jahres 2005“, welcher auf einer ungewöhnlichen Belastung der Insolvenzschuldnerin beruhte. Anschließend besprachen die Bet. anhand der von dem Zeugen I erstellten Excel-Tabellen, welche die Planzahlen für die laufenden Kosten, den Umsatz und Prognoseberechnungen enthielten, die mögliche künftige wirtschaftliche Entwicklung der Insolvenzschuldnerin. Der weitere Inhalt des Gesprächs ist zwischen den Parteien streitig. Der Kl. behauptet, der Bekl. habe den Zeugen I und P erklärt, dass die Erstellung einer Überschuldungsbilanz nicht erforderlich sei, da die Fortführungsprognose positiv ausfalle. Anlässlich des Jahresabschlusses 2006 fand am 25. 4. 2007 ebenfalls eine Bilanzbesprechung statt. In diesem Gespräch empfahl der Zeuge H den Zeugen I und P auf Grund der bilanziellen Situation die Konsultation eines Rechtsanwalts.
Der Kl. behauptet, die Insolvenzschuldnerin habe ein Geschäftskonto bei der Stadtsparkasse W unterhalten, auf welchem in der Zeit vom 12. 4. 2006 bis zum 25. 4. 2007 Beträge in Höhe von insgesamt 1 288 086,97 Euro eingegangen seien. Während des gesamten Zeitraumes habe das Konto einen negativen Saldo ausgewiesen.
Am 2. 5. 2007 haben die Zeugen I und P die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Insolvenzschuldnerin beantragt. Der Aufforderung des Kl., ihm die Summe aller Einzahlungen auf das Geschäftskonto in dem obengenannten Zeitraum zu erstatten, sind die Zeugen I und P wegen Vermögenslosigkeit nicht nachgekommen. Stattdessen haben sie ihm etwaige Schadensersatzansprüche gegen die Steuerberatungsgesellschaft H& Partner abgetreten.
Der Bekl. behauptet, seine Steuerberatungsgesellschaft sei von der Insolvenzschuldnerin nur zur Bilanzerstellung ohne Prüfungshandlung und ohne Plausibilitätsprüfung beauftragt worden. Eine insolvenzrechtliche Beratung sei nicht Inhalt des Mandatsverhältnisses gewesen und insoweit auch nicht erfolgt. Die Zeugen I und P hätten allein die Entscheidung getroffen, im Frühjahr 2006 keinen Insolvenzantrag zu stellen. Die Klage hatte Erfolg.

Aus den Gründen:
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kl. hat einen Anspruch aus abgetretenem Recht auf Zahlung von 155 000 Euro gegen den Bekl. wegen eines Beratungsfehlers gem. §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675 BGB i. V. mit § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II GmbHG i. V. mit § HGB § 128 HGB analog.
Der Kl. ist aktivlegitimiert. Eine wirksame Abtretung etwaiger Schadensersatzansprüche gegen den Bekl. gem. § BGB § 398 BGB liegt ausweislich des § 1 der Vergleichsvereinbarung zwischen dem Kl. und den Zeugen I und P vom 1./3. 7. 2008 vor. Anhaltspunkte, die die Unwirksamkeit der Vereinbarung begründen könnten sind nicht ersichtlich. Die pauschale Behauptung der Unwirksamkeit der Abtretung sowie die „ins Blaue“ hinein aufgestellte Vermutung, die Abtretung sei widerrufen worden, ist unbeachtlich. Sie vermögen die Beweiskraft der vorgelegten Privaturkunde nicht zu erschüttern.
Der Bekl. ist passivlegitimiert. Als ehemaliger Gesellschafter der H&Partner Steuerberatungsgesellschaft haftet er unmittelbar für Schulden der Gesellschaft in analoger Anwendung des § HGB § 128 HGB.
Den Zeugen I und P stand auch ein eigener, abtretbarer Schadensersatzanspruch gegen den Bekl. wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung über die Grundsätze des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.
Zwischen der Insolvenzschuldnerin und der Steuerberatungsgesellschaft des Bekl. bestand ein Steuerberatungsvertrag gem. §§ BGB § 611, BGB § 675 BGB. Die Zeugen I und P waren als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin in diesen Vertrag mit einbezogen.
Die erforderliche Leistungsnähe liegt vor. Der in den Schutzbereich einzubeziehende Dritte muss bestimmungsgemäß mit der Leistung in Berührung kommen und damit den Gefahren von Schutzpflichtverletzungen ebenso ausgesetzt sein wie der Gläubiger selbst; es muss sich insofern um ein Leistungsverhalten handeln, das inhaltlich zumindest auch drittbezogen ist (Palandt/Grüneberg, BGB, § 328 Rdnr. 17).
Den Zeugen I und P wurde in ihrer Funktion als Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin der jeweilige Jahresabschluss zur Unterschrift vorgelegt. Insbesondere anhand des Jahresabschlusses verschaffen sich die Geschäftsführer einer GmbH einen Überblick über die wirtschaftliche Situation der Gesellschaft und müssen auf dieser Grundlage gegebenenfalls Sanierungsmaßnahmen in die Wege leiten. Zwar sind die Geschäftsführer zunächst lediglich Vertreter der GmbH nach § GMBHG § 35 GMBHG § 35 Absatz I GmbHG, allerdings ergibt sich im Fall der Insolvenzverschleppung gegebenenfalls auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführer, so dass der Steuerberatervertrag mit dem Inhalt der Bilanzerstellung in erhöhtem Maße auch die Vermögensinteressen der Geschäftsführer tangiert.
Die Gläubigernähe zwischen der Insolvenzschuldnerin als Auftraggeberin und ihren Geschäftsführern ist ebenfalls zu bejahen. Das erforderliche Einbeziehungsinteresse wird vermutet, wenn der Dritte eine gewisse Nähe zum Gläubiger aufweist. Dies ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Gläubiger für das „Wohl und Wehe“ des Dritten verantwortlich ist, was gerade dann vorliegt, wenn der Gläubiger dem Dritten Schutz und Fürsorge schuldet. Das ist jedenfalls in der Regel bei Rechtsbeziehungen mit personenrechtlichem Einschlag, wie z. B. arbeitsrechtlichen Dienstverhältnissen, der Fall (Palandt/Grüneberg, § 328 Rdnr. 17 a). Der Fremdgeschäftsführer, der nicht zugleich auch Gesellschafter ist, fällt wegen seiner arbeitsrechtlichen Verbindung daher in diese von der Rechtsprechung entwickelte Fallgruppe. Für die Beurteilung der Gläubigernähe kann es aber im Ergebnis keinen Unterschied machen, ob der Geschäftsführer zugleich auch Gesellschafter der GmbH ist.
Die Einbeziehung der Geschäftsführer in den Steuerberatervertrag war für den Bekl. auch erkennbar. Ihm war die Stellung der Zeugen I und P und deren Haftungsrisiko im Fall einer Insolvenzverschleppung bewusst.
Die Zeugen I und P erscheinen auch nach der gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen schutzbedürftig. Die Einbeziehung in den Schutzbereich des Vertrags ist dem Bekl. nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung des Vertragszweckes zumutbar. Er kannte das Risiko einer Insolvenzverschleppungshaftung für die Geschäftsführer; es war für ihn kalkulierbar. Zudem sind entsprechende Nebenpflichtverletzungen aus dem Mandatsverhältnis von der Berufshaftpflichtversicherung abgesichert. Den Geschäftsführern selbst stehen hingegen keine eigenen, nach Inhalt und Umfang vergleichbaren, vertraglichen Ansprüche zu.
Der Schadensersatzanspruch der Geschäftsführer gegen den Bekl. folgt aus §§ BGB § 280 BGB § 1, BGB § 611, BGB § 675 BGB. Der Bekl. verletzte die ihm obliegende Pflicht zur richtigen und vollständigen Beratung aus dem Steuerberatervertrag. Aus dem Mandatsvertrag ergeben sich für den Steuerberater zahlreiche Aufklärungspflichten, die die Verpflichtung zur unaufgeforderten Information über entscheidungserhebliche Umstände beinhaltet. Es handelt sich insoweit um Nebenpflichten aus dem bestehenden Mandatsvertrag. Der Umfang der Aufklärungspflichten ist dabei vom Umfang des Beratungsauftrags abhängig. Ist der Steuerberater beispielsweise lediglich mit der Erstellung der Steuererklärung beauftragt, sind seine Aufklärungspflichten auf diesen konkreten Auftrag begrenzt. In diesem Fall muss der Steuerberater die Gesamtsituation des Unternehmens nicht berücksichtigen, da er diese häufig auch nicht kennt. Sofern der Steuerberater dagegen die laufende Buchführung erledigt und die Jahresabschlüsse erstellt, kennt er die detaillierte wirtschaftliche Gesamtsituation des Unternehmens. Insbesondere hat der Steuerberater bei der Erstellung des Jahresabschlusses nach § HGB § 252 HGB zu beurteilen, ob bei der Bewertung von der Fortführung der Unternehmenstätigkeit auszugehen ist. In diesem Zusammenhang muss sich der Steuerberater insbesondere detailliert mit der Frage auseinandersetzen, ob rechtliche oder tatsächliche Gegebenheiten gegen die Fortführung der Unternehmenstätigkeit sprechen. Mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ist der Steuerberater ohne Probleme in der Lage und damit auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.
Mit Schriftsatz vom 16. 5. 2011 stellte der Kl. nach erfolgter Beweisaufnahme die Aufklärung der Zeugen I und P über das Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung und deren Indizwirkung für eine insolvenzrechtliche Überschuldung durch den Bekl. unstreitig. Auf Grund dessen steht nunmehr unabhängig von dem Ergebnis der Beweisaufnahme fest, dass der Bekl. insoweit seiner Aufklärungspflicht genügte.
Er verletzte jedoch seine vertraglichen Pflichten, indem er in der Bilanzbesprechung vom 13. 4. 2006 den Zeugen I und P erklärte, dass das Aufstellen einer Überschuldungsbilanz sowie eine Insolvenzantragsstellung wegen des Vorliegens einer positiven Fortführungsprognose entbehrlich seien.
Diese Erklärung des Bekl. steht zur Überzeugung der Kammer nach der informatorischen Anhörung des Bekl. fest. Er hat bekundet, dass er die Zeugen I und P in der Bilanzbesprechung im April des Jahres 2006 darauf hingewiesen habe, dass die Bilanz überschuldet sei und nunmehr geprüft werden müsse, ob eine tatsächliche Überschuldung vorläge. Sie hätten dann über stille Reserven gesprochen und festgestellt, dass solche nicht vorhanden waren. Es sei klar gewesen, dass die Firma insolvent wäre, wenn nicht eine positive Fortführungsprognose bestünde. Es sei über die Zukunft gesprochen worden und sie hätten gemeinsam an Hand der von dem Zeugen I erstellten Planzahlen überlegt, ob die Firma fortgeführt werden könne oder nicht. Am Ende des Gesprächs habe er keine Zweifel mehr gehabt, dass es eine positive Fortführungsprognose gegeben habe. Die Tatsache, dass die Firma insolvent war und nur bei positiver Fortführungsprognose weiter laufen könne, sei so auch kommuniziert worden. Sie seien sich alle einig gewesen, dass es weitergehe und positiv aussehe für die Zukunft. Er habe damit im Prinzip auch gesagt, dass ein Insolvenzantrag nicht mehr nötig sei.
Die Angaben des Bekl. werden durch die Aussage des Zeugen H bestätigt. Der Zeuge hat ausgesagt, dass in der Bilanzbesprechung im Jahr 2006 ausführlich über die bilanzielle Überschuldung gesprochen worden sei. Man habe über die Ursache der Überschuldung gesprochen. Diese sei dadurch entstanden, dass ein Mitarbeiter der Firma I gegangen sei. Hierdurch sei eine außergewöhnliche Situation eingetreten. Die Zeugen I und P seien aber davon ausgegangen, dass eine solche Situation nicht noch einmal eintreten werde. Alle seien daher davon ausgegangen, dass es eine positive Fortführungsprognose gäbe. Es sei beispielsweise noch eine Auszubildende eingestellt worden. Ob ausdrücklich gesagt worden sei, dass ein Insolvenzantrag nicht gestellt werden müsse, könne er nicht mehr sagen; jedenfalls seien sie aber alle mit dem positiven Gefühl aus der Besprechung gegangen, dass ein solcher Insolvenzantrag nicht notwendig sei.
Die Kammer hält die Aussage für glaubhaft und den Zeugen für glaubwürdig. Der Zeuge hat widerspruchsfrei und detailreich berichtet. Dies lässt darauf schließen, dass er das Geschilderte selbst erlebt hat. Einseitige Belastungstendenzen waren seiner Aussage nicht zu entnehmen.
Der Bekl. vermittelte den Geschäftsführern der Insolvenzschuldnerin mithin laut eigener Aussage das Gefühl, dass eine Pflicht zur Insolvenzantragsstellung auf Grund der positiven Fortführungsprognose nicht bestünde. Ob dies durch ausdrückliche Erklärung geschah oder der Tatsache, dass der Bekl. nach der Feststellung der tatsächlichen Überschuldung nur noch über das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose sprach und weder auf die Notwendigkeit einer Überschuldungsbilanz noch eines Insolvenzantrags einging, konkludent zu entnehmen war, kann dahingestellt bleiben. Der Bekl. selbst misst seinem Verhalten, genau wie sein Mitarbeiter, der Zeuge H, einen eindeutigen Erklärungsinhalt zu. Die Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin mussten und durften ihn daher auch so verstehen.
Diese Erklärungen des Bekl. standen jedoch nicht mit der damals gültigen Rechtslage in Einklang. Die Feststellung einer Überschuldung und der damit verbundenen Verhaltenspflichten eines Geschäftsführers erfolgte unter der bis zum Jahr 1998 geltenden KO nach der Rechtsprechung des BGH mittels eines zweistufigen Überschuldungsbegriffs. Danach lag eine Überschuldung grundsätzlich nur dann vor, wenn das Vermögen der Gesellschaft bei Ansatz von Liquidationswerten die bestehenden Verbindlichkeiten nicht decken würde (rechnerische Überschuldung) und die Finanzkraft der Gesellschaft mittelfristig nicht zur Fortführung des Unternehmens ausreicht (Überlebens- oder Fortbestehensprognose). Allein das Vorliegen einer positiven Fortführungsprognose ließ die Pflicht zur Aufstellung einer Überschuldungsbilanz und somit auch die Insolvenzantragsstellung entfallen (BGHZ 119, BGHZ Band 119 Seite 201 = NJW 1992, NJW Jahr 1992 Seite 2891). Hiernach wäre die Aufklärung des Bekl. ausreichend und richtig gewesen.
Mit der InsO im Jahr 1999 wurde jedoch mit dem § INSO § 19 INSO § 19 Absatz II InsO ein neuer Überschuldungstatbestand eingeführt. Der Rechtsprechung zum zweistufigen Überschuldungsbegriff wurde dadurch die Grundlage entzogen. Nunmehr konnte eine positive Fortführungsprognose für sich allein eine Insolvenzreife des Schuldners nicht ausräumen, sondern war lediglich für die Bewertung seines Vermögens nach Fortführungs- oder Liquidationswerten von Bedeutung (BGHZ 171, BGHZ Band 171 Seite 46 = NJW-RR 2007, NJW-RR Jahr 2007 Seite 759). Bei Vorliegen einer bilanziellen Überschuldung musste daher in jedem Fall eine Überschuldungsbilanz aufgestellt werden, der, je nachdem wie die Prognose ausfiel, Liquidations- oder Fortführungswerte zu Grunde zu legen waren. Nur wenn beispielsweise stille Reserven aufgelöst werden konnten, um den bilanziellen Fehlbetrag aufzulösen, lag keine Überschuldung im insolvenzrechtlichen Sinne vor und die Antragspflicht entfiel. Der Bekl. ging also bei der Besprechung vom 13. 4. 2006 von einem falschen Überschuldungsbegriff aus. Seine Erklärungen verstießen gegen zum damaligen Zeitpunkt geltendes Recht.
Die Rückkehr zum ursprünglichen zweistufigen Überschuldungsbegriff durch das FMStG vom 18. 12. 2008 kann den Bekl. nicht entlasten. Die Anwendbarkeit der alten Rechtslage auf den vorliegenden Fall ergibt sich aus der Überleitungsvorschrift in Art. EGINSO Artikel 103 d EGInsO, der auf die vor dem Inkrafttreten des MoMiG am 1. 11. 2008 eröffneten Insolvenzverfahren die weitere Anwendung der „bis dahin gelten den gesetzlichen Vorschriften“ anordnet (NZI 2010, NZI Jahr 2010 Seite 492 = ZIP 2010, ZIP Jahr 2010 Seite 516).
Entgegen des Einwands des Bekl. kommt es nicht entscheidend darauf an, dass der Bekl. für eine insolvenzrechtliche Beratung nicht mandatiert wurde. Berät ein Steuerberater seinen Mandanten über seinen eigenen Auftrag hinausgehend, haftet er auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Die Tatsache, dass die Geschäftsführer bei fehlender eigener Sachkunde grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, sich insolvenzspezifische Beratung einzuholen, und daher durch ihr Vorgehen gegen ihre eigenen Sorgfaltspflichten verstoßen haben, lässt die Pflichtverletzung des Bekl. nicht entfallen. Sie ist lediglich, wie noch darzustellen sein wird, im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen.
Das Verschulden des Bekl. wird vermutet. Anhaltspunkte, die seine Entlastung begründen könnten, liegen nicht vor. Insbesondere kann er sich nicht erfolgreich auf einen Rechtsirrtum berufen. Als Steuerberater haftet er bei Erledigung der ihm übertragenen Aufgaben grundsätzlich für jeden Rechtsirrtum (Palandt/Grüneberg, § 276 Rdnr. 22).
Den Zeugen I und P ist durch die Pflichtverletzung des Bekl. auch ein Schaden entstanden. Sie haften gegenüber dem Kl. gem. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II GmbHG auf Zahlung in Höhe von circa 1,2 Millionen Euro wegen verbotener Zahlungen nach Eintritt der Überschuldung.
Die Überschuldung der Gesellschaft lag im April 2006 gem. § INSO § 19 INSO § 19 Absatz II InsO a. F. unstreitig vor. Es waren keine stillen Reserven vorhanden, so dass die handelsrechtliche Bilanz, der bereits Fortführungswerte zu Grunde lagen, im Ergebnis einer Überschuldungsbilanz entsprach.
Trotz der Überschuldung erfolgten verbotene Zahlungen i. S. des § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II GmbHG, indem die ankommenden Zahlungen von Schuldnern der Gesellschaft auf einem debitorisch geführten Konto verbucht wurden.
Durch die Vorlage der entsprechenden Kontobelege hat der Kl. die verbotenen Zahlungen ausreichend belegt. Das pauschale Bestreiten des Bekl. ist insofern unbeachtlich.
Für den Eintritt des Schadens der Geschäftsführer ist die Pflichtverletzung des Bekl. auch kausal geworden. Der Bekl. war zwar nicht verpflichtet darüber aufzuklären, dass die Geschäftsführer ein kreditorisch geführtes Konto einrichten müssen. Er hätte ihnen aber zumindest zu einer insolvenzrechtlichen Überprüfung der Bilanz raten müssen, anstatt rechtsirrig zu erklären, dass bei positiver Fortführungsprognose ein Insolvenzantrag nicht zu stellen sei. Unter Berücksichtigung der Vermutung aufklärungsrichtigen Verhaltens hätten die Geschäftsführer bei ordnungsgemäßer Beratung eine solche Überprüfung vorgenommen und in der Folge den notwendigen Insolvenzantrag gestellt. Der Schaden wäre in diesem Fall durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens und die Bestellung eines Insolvenzverwalters vermieden worden.
Die Zeugen I und P haben die Zahlungen auch zu vertreten. Anhaltspunkte, die die vollständige Exkulpation der Geschäftsführer ermöglichen, liegen nicht vor. Insbesondere entfällt ihre Haftung nicht deshalb, weil sie mit dem Bekl. die Bilanz und deren Konsequenzen besprochen haben.
In ihrer Position als Geschäftsführer traf die Zeugen I und P selbst die Pflicht, mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft ständig zu beobachten und sich bei Anzeichen einer Krise, wie etwa einen nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrag in der Bilanz, durch die Erstellung einer Überschuldungsbilanz einen Überblick über den Vermögensstand zu verschaffen und gegebenenfalls einen Insolvenzantrag zu stellen.
Verschafft sich der organschaftlichen Vertreter einer Gesellschaft nicht rechtzeitig die erforderlichen Kenntnisse, um der Insolvenzantragspflicht zu genügen, so handelt er fahrlässig. Sollte er selbst nicht über ausreichende persönliche Kenntnisse verfügen, so muss er sich extern beraten lassen. Hierfür reicht jedoch eine schlichte Anfrage bei einer von dem organschaftlichen Vertreter für fachkundig gehaltenen Person nicht aus. Vielmehr scheidet ein Verschulden des Geschäftsführers nur dann aus, wenn er sich gezielt wegen der Insolvenzantragspflicht an einen Experten wendet und dieser ihm mitteilt, dass keine Antragspflicht bestehe (vgl. BGH, NZI 2007, NZI Jahr 2007 Seite 477 = NJW 2007, NJW Jahr 2007 Seite 2118).
Vorliegend wurde ein solches insolvenzspezifisches Sondermandat an den Bekl. gerade nicht erteilt. Er war lediglich damit beauftragt, die Buchführung durchzuführen und die Jahresabschlüsse zu erstellen. Zu Gunsten des Bekl. ist zu unterstellen, dass er sich bei Erteilung eines insolvenzrechtlichen Sondermandats intensiver mit der Sach- und Rechtslage auseinandergesetzt hätte und in diesem Fall dem streitgegenständlichen Rechtsirrtum nicht unterlegen wäre, sondern die Geschäftsführer richtig aufgeklärt hätte.
Eine vollständige Verlagerung des Verschuldensbeitrags auf den Bekl. kommt daher nicht in Betracht. Vielmehr sind im Rahmen des Mitverschuldens gem. § BGB § 254 BGB die unterschiedlichen Verursachungsbeiträge zu berücksichtigen.
Der Kl. muss sich, wie bereits im Klageantrag berücksichtigt, einen 50-prozentigen Mitverschuldensanteil der Geschäftsführer der Insolvenzschuldnerin anrechnen lassen. Bei Abwägung der beiderseitigen Schadensbeiträge ist eine überwiegende Haftung des einen oder des anderen Teils nicht festzustellen. Die Verursachungsbeiträge sind als gleichwertig zu betrachten.
Vorliegend war den Geschäftsführern die bilanzielle Überschuldung zwar positiv bewusst, so dass zunächst an ein überwiegendes Verschulden der Zeugen I und P zu denken wäre. Es war ihnen allerdings nicht bekannt, dass sie, unabhängig von einer positiven Fortführungsprognose, eine Überschuldungsbilanz erstellen mussten und nur, wenn diese keine Überschuldung ausweist, ihrer Insolvenzantragspflicht entgehen. Genau diese Kenntnis der rechtlichen Konsequenzen der bilanziellen Überschuldung ist aber erforderlich, um eine Haftung des Steuerberaters gänzlich auszuschließen, der auf Grund seines überlegenen Fachwissens im Rahmen seiner vertraglichen Nebenpflichten dazu verpflichtet ist, zumindest auf das Erfordernis einer insolvenzrechtlichen Überprüfung hinzuweisen. Wie bereits dargelegt führt aber auch die diesbezügliche Pflichtverletzung des Bekl. nicht dazu, dass sein Verschuldensbeitrag als überwiegend zu bezeichnen wäre. Da die Geschäftsführer den Bekl. nicht konkret mit der Überprüfung der Insolvenzreife beauftragt haben, hätten sie seine Äußerungen noch einmal überprüfen lassen müssen.


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