Strafbarkeit des Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten

1. Angesichts der gesetzgeberischen Intention liegt es bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB nahe, dass ein Geschäftsführer Vorsorge treffen muss, um auch in der Krise Bücher ordnungsgemäß führen und Bilanzen erstellen zu können.

2. Wer ein Handelsgewerbe betreibt bzw. sich zum Organ einer juristischen Person bestellen lässt, bietet regelmäßig die Gewähr dafür, zur Führung der Bücher und zur Erstellung von Bilanzen selbst in der Lage zu sein.

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BGH, Beschl. v. 20. 10. 2011 – 1 StR 354/11, ZInsO 2011, 2226 (Strafbarkeit des
Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten, § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB)

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