Archive for the ‘Einkommensteuer’ Category

Steuerfreie Überlassung von Smartphones und Software

Samstag, März 3rd, 2012

Der Finanzausschuss hat am 29.02.2012 beschlossen, eine Änderung in den § 3 Nr. 45 EStG aufzunehmen, die es Arbeitgebern gestattet, Smartphones und Software steuerfrei an Arbeitnehmer zu überlassen.
Die bisherige Steuerfreistellung betraf nur die Vorteile des Arbeitnehmers aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten.

Diese Regelung ist überfällig, da die Entwicklung zeigt, dass vermehrt Smartphones und Tablet-PC in Unternehmen genutzt werden und das Notebook durch diese ersetzt wurde.


Erleichterter Spendennachweis bei Katastrophenfällen

Samstag, November 5th, 2011

Für Spendenzahlungen in Katastrophenfällen wird das vereinfachte Nachweisverfahren um einzelne Maßnahmen, die bisher nur in Verwaltungserlassen geregelt waren, erweitert.
Dabei geht es um Spenden zur Hilfe in Katastrophenfällen, die bereits vor der Einrichtung eines Sonderkontos den Zuwendungsempfänger erreichen oder zu denen ein nicht steuerbegünstigter Spendensammler aufgerufen hatte und von diesem an den endgültigen Zuwendungsempfänger weitergeleitet wurden. Der Spender soll auch in den letztgenannten Fällen seine Zuwendung als Sonderausgabe steuerlich geltend machen können.


Änderung bei der Ehegattenveranlagung

Samstag, November 5th, 2011

Das Veranlagungswahlrecht für Ehegatten wird neu geordnet. Bislang gab es sieben Veranlagungsarten (Einzelveranlagung mit Grund Tarif, Verwitweten Splitting oder Sonder Splitting im Trennungsjahr, Zusammenveranlagung mit Ehegatten Splitting, getrennte Veranlagung mit Grund Tarif, besondere Veranlagung mit Grund Tarif oder Verwitweten Splitting), künftig nur Einzel  oder Zusammenveranlagung.

Die Wahl der Veranlagungsart ist für je einen Veranlagungszeitraum bindend und kann nachträglich nur geändert werden, wenn:

  • der Steuerbescheid aufgehoben, geändert oder berichtigt wird und
  • die Änderung bis zur Bestandskraft des Änderungs  oder Berichtigungsbescheides schriftlich oder elektronisch mitgeteilt oder zur Niederschrift erklärt worden ist und
  • sich bei Änderung der Veranlagungsart insgesamt weniger Steuern ergeben.

Die bisher mögliche freie (steueroptimale) Verteilung von Kosten entfällt. Künftig werden Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und die Steuerermäßigung nach § 35a den Ehegatten jeweils zur Hälfte zugerechnet oder die Ehegatten beantragen eine Zurechnung entsprechend der wirtschaftlichen Belastung.
Die zumutbare Belastung bei den außergewöhnlichen Belastungen wird künftig nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte eines jeden Ehegatten bestimmt und nicht wie bisher bei der getrennten Veranlagung nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte beider Ehegatten.
Die besondere Veranlagung im Jahr der Eheschließung entfällt.
Das Verwitweten-Splitting kann künftig durch die Einzelveranlagung erreicht werden.
Die Änderungen gelten ab der Steuererklärung für 2013.


Steuer-Tipp: Außergewöhnliche Belastungen richtig geltend machen

Freitag, September 30th, 2011

Folgendes Urteil möchte ich zum Anlass nehmen zu erklären, wie die optimale Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen erreicht werden kann:

______________________________________________________

Die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH, Az.: VI R 14/10).

Das sagen die Richter: Die Deutschen werden älter und pflegebedürftiger. Den BFH erreichen die ersten Fälle, in denen Kinder vom Sozialamt für die Heimunterbringung ihrer Eltern in Regress genommen werden – und die das absetzen wollen. In dem Fall ging es um eine Düsseldorferin, die für die Unterbringung ihres Vaters 1316 Euro im Jahr zahlen sollte. Der BFH bejahte die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung prinzipiell – die Frau scheiterte aber, weil das Gesetz dafür verlangt, dass die Aufwendungen mindestens sechs Prozent des Jahreseinkommens ausmachen. Ihre Kosten lagen darunter.

______________________________________________________

(weiterlesen …)


Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

Dienstag, September 27th, 2011

Das Bayrische Landesamt für Steuern ist auf Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG im Erlass vom 08.09.2011 näher eingegangen.


Steuervereinfachungsgesetz wurde beschlossen

Dienstag, September 27th, 2011

Am 23.09.2011 haben Bundestag und Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz zugestimmt.

Folgende Änderungen wurden u.a. beschlossen:

  • die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung kommt nicht
  • der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bereits für 2011 auf 1.000 EUR angehoben. Dies bedeutet eine Anhebung von 80 EUR und einer Spitzenersparnis von ca. 36 EUR für all jene Steuerbürger, die bislang weniger als 920 EUR Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit nachweisen konnten.
  • Ab 2012 sind Kinderbetreuungskosten einfacher steuerlich zu berücksichtigen. Die Unterscheidung in berufliche bzw. private Betreuungsgründe fallen weg.
  • Ebenbfalls ab 2012 entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für die Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag


Fahrtaufwendungen von Eltern, die ihr Kind zur Schule bringen, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.6.2011 – 2 K 1885/10)

Mittwoch, September 14th, 2011

Hintergrund: Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen sind dann gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen.

Sachverhalt: Der Kläger wohnte aus dienstlichen Gründen an einem Ort ohne Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Seine Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung machte er 1.560 € zunächst als außergewöhnliche Belastungen, später als Werbungskosten erfolglos geltend.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Bei den Fahrtaufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder und nicht um Werbungskosten. Es fehlt am notwendigen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit. Denn die Kosten sind durch die Unterhaltspflicht der Eltern und nicht durch die Berufstätigkeit des Klägers bedingt. Außergewöhnliche Belastungen sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kosten sind bereits dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, da sie bei allen Eltern schulpflichtiger Kinder anfallen. Es handelt sich vielmehr um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Entsprechendes hatte der BFH bereits mit Urteil v. 13.5.1966 – VI 332/65 entschieden. An diesen Grundsätzen hat sich bis heute nichts geändert, zumal im Fall des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgeht. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkennt das FG im Übrigen nichts Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu bringen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 13.9.2011