Archiv für Insolvenzrecht

Positive Fortführungsprognose erfordert positive Ertragsfähigkeitsprognose

InsO § 19 II

Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung im Sinne von § 19 II InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer – für die Fortbestehensprognose notwendigen – Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 – 3 Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert ist. (Leitsatz des Gerichts)

AG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2011 – 67 c IN 421/11, BeckRS 2011, 28750

Strafbarkeit des Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten

1. Angesichts der gesetzgeberischen Intention liegt es bei § 283 Abs. 1 Nr. 5 und 7 StGB nahe, dass ein Geschäftsführer Vorsorge treffen muss, um auch in der Krise Bücher ordnungsgemäß führen und Bilanzen erstellen zu können.

2. Wer ein Handelsgewerbe betreibt bzw. sich zum Organ einer juristischen Person bestellen lässt, bietet regelmäßig die Gewähr dafür, zur Führung der Bücher und zur Erstellung von Bilanzen selbst in der Lage zu sein.

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BGH, Beschl. v. 20. 10. 2011 – 1 StR 354/11, ZInsO 2011, 2226 (Strafbarkeit des
Geschäftsführers bei Buchführungs- und Bilanzdelikten, § 283 Abs. 1 Nr. 5, 7 StGB)

Haftung des Steuerberaters wegen Insolvenzverschleppung

BGB §§ BGB § 398, BGB § 280 BGB § 280 Absatz I, BGB § 611, BGB § 675; GmbHG a. F. § GMBHG § 64 GMBHG § 64 Absatz II

1. Aus dem mit der Gesellschaft geschlossenen Steuerberatungsvertrag steht den Geschäftsführern ein eigener, abtretbarer Schadensersatzanspruch wegen einer fehlerhaften Beratungsleistung nach den Grundsätzen des Vertrags mit Schutzwirkung zu Gunsten Dritter zu.

2. Sofern der Steuerberater die laufende Buchführung erledigt und die Jahresabschlüsse erstellt, ist er mit dem aus dieser Prüfung gewonnenen vertieften Einblick in die Vermögens-, Finanz- und Ertragslage des Unternehmens ohne Probleme in der Lage und damit auch verpflichtet, auf bestehende Gefahren einer sich abzeichnenden Überschuldung oder drohenden Zahlungsunfähigkeit hinzuweisen.

3. Berät ein Steuerberater seinen Mandanten über seinen eigenen Auftrag hinausgehend, haftet er auch für die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Angaben. Die Tatsache, dass die Geschäftsführer bei fehlender eigener Sachkunde grundsätzlich verpflichtet gewesen wären, sich insolvenzspezifische Beratung einzuholen, ist lediglich im Rahmen des Mitverschuldens zu berücksichtigen. (Leitsätze der Redaktion)

LG Wuppertal, Urt. v. 6. 7. 2011 − 3 O 359/10
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Haftung des Geschäftsführers für Zahlungen nach Insolvenzreife

StB Ronny Bergt

Grundsätzlich haftet der Geschäftsführer einer GmbH gem. § 64 Satz 1 GmbHG persönlich für Zahlungen, die er nach Eintritt der Insolvenzreife tätigt.

Hiervon abweichend hat der BGH mit Urteil vom 25.1.2011 – II ZR 196/09 entschieden, dass es mit dem Grundsatz der “Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes” vereinbar ist, wenn dieser rückständige Umsatz- und Lohnsteuern an das Finanzamt und rückständige Arbeitnehmerbeiträge zur Sozialversicherung an die Einzugstellen zahlt.

Begründet wird diese Entscheidung damit, dass der Geschäftsführer durch diese Zahlungen eine Milderung etwaiger Bußgelder, seiner Strafe oder die Herabsetzung seiner persönlichen Haftung erreichen kann.

Es soll dem Geschäftsführer unbenommen bleiben, die Möglichkeiten zu nutzen

  • die eine Straffreiheit gem. § 266a StGB
  • eine Strafmilderung gem. § 46 StGB oder
  • die Einstellung des Ermittlungsverfahrens gem. §§ 153, 153a StPO

bewirken.

HINWEIS:

Von obigen Zahlungen abzugrenzen sind Zahlungen für rückständige Arbeitgeberbeiträge zur Sozialversicherung.

Die Nicht-Zahlung derselben ist gem. § 266a StGB nicht sanktioniert, so dass Zahlungen hierauf nicht mit der Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes vereinbar sind und verstoßen gegen die Vorschrift des § 64 GmbHG.

Zur Vermeidung diesbezüglicher Inanspruchnahmen ist mit der Überweisung eine entsprechende Tilgungsbestimmung vorzunehmen. Hierzu muss im Auftragstext “Arbeitnehmerbeiträge” genannt werden, damit nur diesen die Zahlung zugeordnet wird.