Steuer-Tipp: Außergewöhnliche Belastungen richtig geltend machen

Folgendes Urteil möchte ich zum Anlass nehmen zu erklären, wie die optimale Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen erreicht werden kann:

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Die krankheitsbedingte Unterbringung von Angehörigen ist als außergewöhnliche Belastung absetzbar (BFH, Az.: VI R 14/10).

Das sagen die Richter: Die Deutschen werden älter und pflegebedürftiger. Den BFH erreichen die ersten Fälle, in denen Kinder vom Sozialamt für die Heimunterbringung ihrer Eltern in Regress genommen werden – und die das absetzen wollen. In dem Fall ging es um eine Düsseldorferin, die für die Unterbringung ihres Vaters 1316 Euro im Jahr zahlen sollte. Der BFH bejahte die Absetzbarkeit als außergewöhnliche Belastung prinzipiell – die Frau scheiterte aber, weil das Gesetz dafür verlangt, dass die Aufwendungen mindestens sechs Prozent des Jahreseinkommens ausmachen. Ihre Kosten lagen darunter.

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7% oder doch 19% Umsatzsteuer? Der Wahnsinn geht weiter

Mit Urteil vom 08.06.2011 hat der BFH entschieden, dass der Verkauf von zubereiteten Pizzateilen an einem Imbisstand in einem Fußballstadion auch dann dem ermäßigten Steuersatz (7%) unterliegt, wenn sich in der Nähe des Standes Stehtische und Bierzeltgarnituren befinden. Diese Stehtische und Bierzeltgarnituren wurden im entschiedenen Fall vom Vermieter des Pizzastandes und nicht vom Betreiber selbst bereitgestellt.

Auch dieser Fall zeigt wieder einmal, dass nichts so sicher ist wie die Unsicherheit bei Anwendung des richtigen Steuersatzes.

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 8.6.2011 XI R 33 08


Steuerbefreiung für nebenberufliche Tätigkeiten

Das Bayrische Landesamt für Steuern ist auf Steuerbefreiungen für nebenberufliche Tätigkeiten nach § 3 Nr. 26 EStG im Erlass vom 08.09.2011 näher eingegangen.


Steuervereinfachungsgesetz wurde beschlossen

Am 23.09.2011 haben Bundestag und Bundesrat dem Steuervereinfachungsgesetz zugestimmt.

Folgende Änderungen wurden u.a. beschlossen:

  • die für einen Zweijahreszeitraum zusammengefasste Einkommensteuererklärung kommt nicht
  • der Arbeitnehmerpauschbetrag wird bereits für 2011 auf 1.000 EUR angehoben. Dies bedeutet eine Anhebung von 80 EUR und einer Spitzenersparnis von ca. 36 EUR für all jene Steuerbürger, die bislang weniger als 920 EUR Werbungskosten im Rahmen der nichtselbständigen Tätigkeit nachweisen konnten.
  • Ab 2012 sind Kinderbetreuungskosten einfacher steuerlich zu berücksichtigen. Die Unterscheidung in berufliche bzw. private Betreuungsgründe fallen weg.
  • Ebenbfalls ab 2012 entfällt die Einkommensprüfung bei volljährigen Kindern unter 25 Jahren für die Gewährung von Kindergeld bzw. Kinderfreibetrag


Umsatzsteuer | Auswirkungen der Neuregelung der Selbstanzeige auf Existenzgründer (Bundestag)

Die Umsatzsteuer für Existenzgründer ist Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 17/6932). Die Abgeordneten wollen unter anderem wissen, welche vereinfachenden Maßnahmen die Bundesregierung plant, nachdem Kleinunternehmen die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wegen deren Verschärfung schlechter nutzen könnten.

Hintergrund: Für Existenzgründer gilt im Jahr der Unternehmensgründung die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gemäß Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE nur bis zu einer Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 Euro. Einschränkend kommt hinzu, dass gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen ist. Das bedeutet z.B. bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit am 1. Dezember, dass die maßgebliche Umsatzschwelle 1.458 Euro beträgt (ein Zwölftel von 17.500 Euro). Übersteigt der Jahresumsatz diese Grenze muss im Beispielfall ab Januar monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden. Sofern dem nicht nachgekommen wird, liegt nach dem zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine vollendete Steuerhinterziehung vor.

Hierzu wird weiter ausgeführt: Gerade vielen Existenzgründern sind diese Regelungen nicht bekannt. In der Annahme, sie unterlägen als Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuer, versäumen sie die rechtzeitige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. Bis Mai 2011 hätte dieses Versäumnis einfach durch die nachträgliche Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bereinigt werden können. Das wäre von den Finanzämtern als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet worden, durch die Zahlung der Steuer hätten sich aber keine weiteren Konsequenzen ergeben. Durch die Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist die Versäumnisbehebung erheblich komplizierter geworden. Nun müssen Betroffene in einer Selbstanzeige sämtliche Vergehen bei derselben Steuerart offenlegen. Werden später weitere Vergehen oder Versäumnisse entdeckt, wird die Selbstanzeige ungültig und die verspätete Voranmeldung doch als Steuerhinterziehung bestraft. Existenzgründer müssen sich nunmehr bei einer verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung sehr sicher sein, dass sie sonst alles richtig gemacht haben. Sie laufen daher vermehrt Gefahr, aufgrund von Unkenntnis als Steuerhinterzieherinnen bzw. Steuerzahler kriminalisiert zu werden.

Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 347


Fahrtaufwendungen von Eltern, die ihr Kind zur Schule bringen, sind weder als Werbungskosten noch als außergewöhnliche Belastungen abzugsfähig (FG Rheinland-Pfalz, Urteil v. 22.6.2011 – 2 K 1885/10)

Hintergrund: Aufwendungen, die der Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen aus nichtselbständiger Arbeit dienen, sind als Werbungskosten abzugsfähig. Außergewöhnliche Belastungen sind dann gegeben, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehen.

Sachverhalt: Der Kläger wohnte aus dienstlichen Gründen an einem Ort ohne Anbindung an das öffentliche Nahverkehrsnetz. Seine Kinder wurden mit dem Auto zur Schule gebracht. In seiner Einkommensteuererklärung machte er 1.560 € zunächst als außergewöhnliche Belastungen, später als Werbungskosten erfolglos geltend.

Hierzu führten die Richter weiter aus: Bei den Fahrtaufwendungen handelt es sich um nicht abzugsfähige Ausgaben für den Unterhalt der Kinder und nicht um Werbungskosten. Es fehlt am notwendigen Zusammenhang zwischen den Aufwendungen und der auf Einnahmenerzielung gerichteten Tätigkeit. Denn die Kosten sind durch die Unterhaltspflicht der Eltern und nicht durch die Berufstätigkeit des Klägers bedingt. Außergewöhnliche Belastungen sind ebenfalls nicht gegeben. Die Kosten sind bereits dem Grunde nach nicht außergewöhnlich, da sie bei allen Eltern schulpflichtiger Kinder anfallen. Es handelt sich vielmehr um zum gewöhnlichen Lebensunterhalt zählende Aufwendungen. Entsprechendes hatte der BFH bereits mit Urteil v. 13.5.1966 – VI 332/65 entschieden. An diesen Grundsätzen hat sich bis heute nichts geändert, zumal im Fall des Klägers das geleistete Kindergeld über die Entlastungswirkung eines Kinderfreibetrages hinausgeht. In Anbetracht der gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Entwicklung seit 1966 erkennt das FG im Übrigen nichts Unübliches daran, aus Zeit- oder Sicherheitsgründen Kinder in die Schule zu bringen.

Hinweis: Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig, die Revision wurde nicht zugelassen.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung v. 13.9.2011