Der Insolvenzeröffnungsgrund der Überschuldung im Sinne von § 19 II InsO ist auch dann gegeben, wenn das zahlungsfähige Schuldnerin-Unternehmen im Rahmen einer – für die Fortbestehensprognose notwendigen – Ertragsfähigkeitsprognose innerhalb eines absehbaren Zeitraumes von 2,5 – 3 Jahren ertraglos und zahlungsunfähig werden wird, weil der Wert der schuldnerischen Aktiva dauerhaft reduziert ist. (Leitsatz des Gerichts)
AG Hamburg, Beschluss vom 02.12.2011 – 67 c IN 421/11, BeckRS 2011, 28750