Umsatzsteuer | Auswirkungen der Neuregelung der Selbstanzeige auf Existenzgründer (Bundestag)
Donnerstag, September 15th, 2011Die Umsatzsteuer für Existenzgründer ist Gegenstand einer Kleinen Anfrage der Fraktion Die Linke (BT-Drucks. 17/6932). Die Abgeordneten wollen unter anderem wissen, welche vereinfachenden Maßnahmen die Bundesregierung plant, nachdem Kleinunternehmen die Möglichkeit der strafbefreienden Selbstanzeige wegen deren Verschärfung schlechter nutzen könnten.
Hintergrund: Für Existenzgründer gilt im Jahr der Unternehmensgründung die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung gemäß Abschn. 19.1 Abs. 4 UStAE nur bis zu einer Umsatzgrenze in Höhe von 17.500 Euro. Einschränkend kommt hinzu, dass gemäß § 19 Abs. 3 Satz 3 UStG der tatsächliche Gesamtumsatz in einen Jahresgesamtumsatz umzurechnen ist. Das bedeutet z.B. bei Aufnahme einer unternehmerischen Tätigkeit am 1. Dezember, dass die maßgebliche Umsatzschwelle 1.458 Euro beträgt (ein Zwölftel von 17.500 Euro). Übersteigt der Jahresumsatz diese Grenze muss im Beispielfall ab Januar monatlich eine Umsatzsteuer-Voranmeldung abgegeben werden. Sofern dem nicht nachgekommen wird, liegt nach dem zehnten Tag nach Ablauf des Voranmeldungszeitraums eine vollendete Steuerhinterziehung vor.
Hierzu wird weiter ausgeführt: Gerade vielen Existenzgründern sind diese Regelungen nicht bekannt. In der Annahme, sie unterlägen als Kleinunternehmer nicht der Umsatzsteuer, versäumen sie die rechtzeitige Abgabe einer Umsatzsteuervoranmeldung. Bis Mai 2011 hätte dieses Versäumnis einfach durch die nachträgliche Abgabe einer Umsatzsteuer-Voranmeldung bereinigt werden können. Das wäre von den Finanzämtern als strafbefreiende Selbstanzeige gewertet worden, durch die Zahlung der Steuer hätten sich aber keine weiteren Konsequenzen ergeben. Durch die Neuregelung der strafbefreienden Selbstanzeige im Schwarzgeldbekämpfungsgesetz ist die Versäumnisbehebung erheblich komplizierter geworden. Nun müssen Betroffene in einer Selbstanzeige sämtliche Vergehen bei derselben Steuerart offenlegen. Werden später weitere Vergehen oder Versäumnisse entdeckt, wird die Selbstanzeige ungültig und die verspätete Voranmeldung doch als Steuerhinterziehung bestraft. Existenzgründer müssen sich nunmehr bei einer verspäteten Umsatzsteuervoranmeldung sehr sicher sein, dass sie sonst alles richtig gemacht haben. Sie laufen daher vermehrt Gefahr, aufgrund von Unkenntnis als Steuerhinterzieherinnen bzw. Steuerzahler kriminalisiert zu werden.
Quelle: hib – heute im bundestag Nr. 347